Garagen- und Parkraumnutzungspflicht

Kaum zu glauben, aber wahr und sinnvoll: Es gibt eine Garagen- und Parkraumnutzungspflicht. Wer über eine Garage oder einen Stellplatz verfügt, darf diese nicht zweckentfremden (Hessische Bauordnung, § 44 Abs. 3). Vielerorts in Heusenstamm ist öffentlicher Parkraum Mangelware, insbesondere im Wohngebiet Bastenwald. Auch hier werden Garagen zum Beispiel als Werkstatt, Fahrradschuppen oder "Aufenthaltsraum" für alte Möbelstücke genutzt.

Zur Verringerung der Parkplatzproblematik und im Interesse aller Verkehrsteilnehmer: Nutzen Sie private Stellplätze und Garagen auch als solche! So parken Ihre Autos sicherer, und Sie selbst schützen sich vor einem Ordnungsgeld.

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