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Mehrweg statt Einweg
Mithilfe der gesetzlichen Mehrwegangebotspflicht für Betriebe der Gastronomie sollen Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke reduziert und Müll im besten Fall vermieden werden - das ist ganz praktischer Klima- und Ressourcenschutz. Vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher können hierbei aktiv mitwirken!
Die Mehrwegpflicht beziehungsweise die Pflicht zum Befüllen mitgebrachter Behältnisse gilt dabei für alle Restaurants und Bistros, Imbisse, Caterer und Lieferdienste, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen oder ausliefern. Je nach Betriebsgröße gibt es unterschiedliche Anforderungen.
Größere Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten und mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche
müssen ihren Gästen eine Mehrwegverpackung anbieten, sofern Speisen und Getränke normalerweise in eine Einwegkunststoffverpackung oder einem Pappbecher gepackt würden (Pfand darf erhoben werden). Diese Verpackungen müssen von den Betrieben wieder zurückgenommen und gereinigt werden. Essen und Getränke in Mehrverpackungen dürfen nicht teurer sein als in Einwegverpackungen.
Kleinere Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten und mit bis zu 80 Quadratmetern Verkaufsfläche
müssen kein eigenes Mehrwegstem anbieten. Sie sind aber dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden selbst mitgebrachte Behälter (Becher oder Schalen) zu befüllen.
Für alle Betriebe gilt
Sie müssen die Kundschaft über ihre entsprechenden Angebote (Mehrwegverpackungen oder die Befüllung mitgebrachter Behälter) gut sichtbar und lesbar informieren.
Mehrweg für Verbraucherinnen und Verbraucher
Als Kundin und Kunde können Sie auf eine Mehrwegverpackung beziehungsweise das Befüllen in mitgebrachte Behälter bestehen. Setzen Sie sich mit dem Thema auseinander, sprechen Sie mit Ihrer Familie, Ihren Freundinnen und Freunden und Bekannte und integrieren Sie Mehrweg in Ihren Alltag - je mehr, desto besser.
Nehmen Sie beispielsweise für den Einkauf an der Bedientheke im Supermarkt oder für den flotten Kaffee zwischendurch einfach Ihre eigenen Mehrweggefäße mit.
Mehrweg bei städtischen Veranstaltungen
Als Stadtverwaltung haben wir uns natürlich der neuen Gesetzeslage angepasst. So ist bei städtischen Festen und Veranstaltungen nur noch Mehrweg erlaubt.
Mehrweg bei der Anmietung städtischer Objekte
Auch wenn Vereine und andere und andere Veranstalter städtische Flächen und Gebäude mieten, darf nur noch Mehrweg verwendet werden. Beispiele:
Erlaubt sind:
- Servietten aus Papier oder Textil
- Mehrweg-Pommespiekser zum Beispiel aus Edelstadhl oder Kuchengabeln
- Mehrwegbecher und -teller etc. zum Beispiel aus Glas, Porzellan, Edelstahl
- Essbesteck aus Edelstahl
- Einweggefäße für die es aktuell keine Mehrwegalternative gibt, wie zum Beispiel Weinflaschen
Nicht mehr erlaubt sind:
- Pommespiekser aus Holz oder Plastik
- Einwegbecher und -teller etc. aus Pappe, Kunststoff, Holz, Pflanzenfasern, kompostierbares Einweggeschirr
- Kompostierbares Essbesteck, Holz, Plastik, etc.
- Softgetränke und andere Einwegflaschen, für die es Mehrwegalternativen gibt
Unsere drei Veranstaltungsgebäude
- Saal für Vereine,
- Kultur- und Sportzentrum Martinsee und
- Alte Schule in Rembrücken
haben wir deshalb mit Gastro-Spülmaschinen ausgestattet, um die Verwendung von Mehrweg für alle Mieterinnen und Mieter zu erleichtern.
Die detaillierten Regelungen finden Sie in der aktuellen Fassung der Benutzungsordnung für städtische Objekte.
Mehr Infos?
Bei Fragen und Beratungsbedarf können Sie sich gerne an den Klimaschutzmanager im Rathaus, Lukas Welge, wenden: Telefon 06104 607-1345, lukas.welge@heusenstamm.de. Oder Sie informieren sich im Webangebot der Deutschen Umwelthilfe: MEHRWEG - MACH MIT! (gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Nationale Klimaschutzinitiative).
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