Umweltinformationen

Das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) verpflichtet alle hessischen Behörden zur Herausgabe aller bei ihnen vorliegenden Umweltinformationen. Mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen I Nr. 21 vom 21.12.2006 ist das Hessische Umweltinformationsgesetz vom 14.12.2006 in Kraft getreten.

Nach dem Gesetz sind sowohl Behörden als auch nichtstaatliche, private Stellen und Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung zur Herausgabe aller bei ihnen vorliegenden Umweltinformationen verpflichtet - unabhängig davon, ob sie selbst Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen. Ferner soll durch das Gesetz auch die Umweltberichterstattung gefördert werden.

Was sind Umweltinformationen?

Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art der Speicherung, grundsätzlich alle Daten, die Aussagen über die Umwelt treffen, wie zum Beispiel über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Atmosphäre, des Klimas, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt, sonstiger natürlicher Lebensräume, einzelne Biotope, Schutzgebiete oder schützenswerte Landschaften sowie Faktoren, die sich auf die Umwelt auswirken, wie unter anderem Lärm, Energie, Strahlung und Abfälle.

Auch Informationen über die Wechselwirkungen der einzelnen Umweltmedien untereinander, über Auswirkungen des Zustands der Umweltmedien auf den Menschen (beispielsweise umweltmedizinische, immissionsbezogene Wirkungsuntersuchungen), Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit, Informationen zu Kontaminationen in der Lebensmittelkette, nebst Berichten über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analyse und andere wirtschaftliche Analysen gehören zum Bereich der Umweltinformationen.

Wenn die gewünschten Informationen der angefragten Stelle nicht vorliegen, besteht die Pflicht, die Anfrage weiterzuleiten, damit diese von einer anderen Stelle beantwortet werden kann. Die Frist zur Beantwortung beträgt in der Regel einen Monat, kann aber bei komplexen Fragestellungen auf zwei Monate verlängert werden. "Einfache Auskünfte" sind kostenfrei, ansonsten gilt das Hessische Verwaltungskostengesetz. Im Einzelfall besteht immer ein Ermessensspielraum. Niemand soll aufgrund eines für ihn nicht leistbaren finanziellen Aufwandes vom Zugang zu Umweltinformationen ausgeschlossen werden.

Wer kann Auskünfte bekommen - und wie?

Auskünfte können alle natürlichen Personen verlangen, also auch Personenvereinigungen, wie zum Beispiel Bürgerinitiativen und Vereine, nicht jedoch juristische Personen öffentlichen Rechts. Sie stellen dazu einen Antrag, aus dem klar hervorgehen soll, welche Informationen benötigt werden. Schreiben Sie uns einen kurzen Brief, ein Fax, eine E-Mail oder benutzen Sie das beigefügte Formular für Ihren Antrag auf Umweltinformationen. Da es sich hier um ein formelles Verfahren handelt, ist die Schriftform geeignet. Das Datum des Posteingangs ist wichtig.

Magistrat der Stadt Heusenstamm
Fachdienst Umwelt
Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Fax: 06104 607-1279
umwelt@heusenstamm.de

Wann kann die Behörde die Auskunft verweigern?

Eine Verweigerung von Auskünften ist nur in ganz seltenen Fällen möglich, so zum Beispiel bei nachteiligen Auswirkungen im Rahmen laufender Gerichtsverfahren, auf internationale Beziehungen, Verteidigung, öffentliche Sicherheit, beim Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die nicht unbefugt zugänglich gemacht werden dürfen sowie bei Material, das gerade vervollständigt wird, nicht abgeschlossene Schriftstücke, noch nicht aufbereitete Daten und behördeninterne Mitteilungen. Entscheidend ist im Streitfall das öffentliche Interesse.

Formular "Anfrage nach Umweltinformationen"  [pdf, 69 KB]

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