Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain
Seit Juli 2006 gibt es den Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain. Die ivm GmbH hat die Einführung des regionalen Handwerkerparkausweises (Infoblatt und Antrag als Downloads siehe unten) zwischen den Kommunen koordiniert und dafür gesorgt, dass der Handwerkerparkausweis in der Region bei den zuständigen Stellen anerkannt wird.
Der Handwerksbetrieb, der vor Ort einen Auftrag ausführen möchte, muss sich – sofern er befürchtet, entweder keinen, nur einen bewirtschafteten oder einen nur teil-öffentlichen Parkplatz vorzufinden – an die jeweils örtlich zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde wenden und dort eine Ausnahmegenehmigung beantragen. In Anbetracht der Kleinteiligkeit der Kommunen in der Region Frankfurt RheinMain ist dieser zeitliche und finanzielle Aufwand beträchtlich und kann durch eine regionsweit anerkannte Ausnahmegenehmigung deutlich reduziert werden. Der Handwerksbetrieb erwirbt also nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern er beantragt statt dessen bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung, die in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region Frankfurt RheinMain anerkannt wird. Die aktuellen kommunalen Regelungen der Ausnahmegenehmigung bleiben bestehen. Der regionale Handwerkerparkausweis ist ein zusätzliches Angebot und richtet sich vor allem an Betriebe, die regionsweit tätig sind.
Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigung wird im Rahmen einer vereinbarten Duldung in Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, Rheingau-Taunus-Kreis sowie im Odenwaldkreis anerkannt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerker, deren Firmensitz sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO),
- ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
- ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO) ausüben.
Den Ausweis beantragen kann, wer Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt und ein Geschäftsfahrzeug – mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal vier Tonnen – einsetzt, das sich für Materialtransporte bzw. für Dienstleistungen eignet. Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) für die erste Genehmigung beträgt 305,00 Euro. In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Parken ist nur mit der Originalgenehmigung im Fahrzeug erlaubt. Das Original kann jedoch mehrfach ausgestellt werden. Zeitgleich beantragte, weitere Originale kosten jeweils 161,00 Euro.
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)
Im absoluten Halteverbot, in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und Sperrflächen ist Parken nicht erlaubt!
(Quelle/Text: ivm GmbH, 2017)